Hilfeleistungen in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz
Auf Grund des reglementierten Steuerberatungsgesetzes in Deutschland werden entsprechend § 8 Abs. 4 StBerG die von mir verwandten Begriffe Buchhaltung, Buchführung oder ähnliche Bezeichnungen eingeschränkt und durch Buchen lfd. Geschäftsvorfälle und lfd. Lohnabrechnung ersetzt. Die von mir angebotene Hilfeleistung in Steuersachen umfasst im Rahmen des § 6 Nr. 3 und Nr.4 StBerG das Kontieren und Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnungen und die Lohnsteuer-Anmeldung. Es erfolgt keine Steuer- und/oder Rechtsberatung.
Ich bin bemüht Rechte Dritter zu achten und bin an einer Klärung von urheber-, markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen interessiert, bitte wenden Sie sich an mich. Ich werde Ihr Anliegen prüfen und im berechtigten Fall diesen Ansprüchen in geeigneter Form gerecht werden sowie der Gefahr einer Wiederholung entgegenwirken. Etwaige Anspruchsteller weise ich hiermit ausdrücklich auf die Beachtung der Schadenminderungspflicht hin. Anwaltliche Abmahnungen ohne vorhergehenden direkten Kontakt und somit ohne Möglichkeit einer einvernehmlichen Klärung werden sowohl im Grunde als auch im Bezug auf damit einhergehende Kosten und Maßnahmen als unbegründet und unberechtigt zurückgewiesen. Bei weiterer Anspruchsstellung erfolgt negative Feststellungsklage.