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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

www.mueka-services.de ist ein Dienstleistungsangebot des Einzelunternehmers Kay Mühlenhaupt. Als Auftragnehmer werden Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie Leistungen ohne gesonderte Regulierung erbracht.

Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die das Dienstleistungsangebot des Auftragnehmers selbst oder für Dritte in Anspruch nimmt.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen und Dienstverträge (§ 611 BGB) zwischen zur beschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen Befugten – im Nachfolgenden auch „Auftragnehmer“ genannt und ihrem „Auftraggeber“, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien etwas anderes ergibt.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht widerspricht.

§ 1 Gegenstand und Angebot

(1) Für den Umfang des Auftragnehmers der zu erbringenden Leistungen ist der schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag maßgebend.

(2) Das Angebot ergibt sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung und den Vergütungssätzen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber gesondert auf elektronischem Wege zukommen lässt.

(3) Die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber erfolgt durch elektronische Übermittlung und mittels elektronischer Signatur.

(4) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geregelt sind.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen Vereinbarung in Textform.

(3) Der Auftragnehmer wird, die vom Auftraggeber übermittelten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zu Grunde legen. Sofern der Auftragnehmer Unrichtigkeiten oder Widersprüche feststellt, ist er nicht verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Im Übrigen besteht keine Pflicht des Auftragnehmers, ihm bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf ihre buchhalterische Relevanz hin zu überprüfen.

(4) Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere Buchführung und Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit obliegt dem Auftragnehmer nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, den Auftraggeber auf Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

§ 3 Pflichten des Aufraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, aktiv an der Zusammenarbeit mitzuwirken und den Auftragnehmer in dessen Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Die Unterlagen sind so rechtzeitig (vgl. auch § 3 Abs. 3 dieser AGB) zu übergeben, dass dem Auftragnehmer noch eine angemessene Zeit für die Bearbeitung verbleibt. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung des Auftragnehmers über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

(3) Folgende Stichtage gelten als rechtzeitig:

Stichtage für die Finanzbuchhaltung
Monatlich ohne DV5. Tag des Folgemonats
Monatlich mit DV15. Tag des Folgemonats
Quartal ohne DV5. Tag des Folgemonats
Quartal mit DV15. Tag des Folgemonats
Jahr ohne DV30.04. des Folgejahres
Jahr mit DV31.07. des Folgejahres

Stichtage für die Lohnbuchhaltung
Monatlich20. Tag des lfd. Abrechnungsmonats

DV = Dauerfristverlängerung, Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen Monat später

Sollte der Stichtag ein Feiertag oder auf ein Wochenende fallen, so gilt der darauffolgende Werktag als rechtzeitig.

(4) Werden die Stichtage nicht eingehalten, kann eine fristgerechte Übermittlung an die Finanzbehörden nicht gewährleistet werden.

(5) Der Auftraggeber hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. In der Art der Übermittlung ist der Auftragnehmer grundsätzlich frei. Sollte der Auftraggeber Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit dem Auftragnehmer Rücksprache zu nehmen.

(6) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was auf die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen Einfluss nehmen könnte.

(7) Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen.

(8) Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Er wird auch die Urheberrechte des Auftragnehmers beachten.

§ 4 Unterlassen Mitwirkung und anderer Verzug des Aufraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber in Textform eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungs-handlung bzw. zur Abnahme der Leistung zu bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen (vgl. § 11 dieser AGB i.V.m. § 626 BGB).

Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch Verzug oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen bleibt bestehen.

§ 5 Pflichten des Auftragnehmers

a) Verschwiegenheitsverpflichtung

(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung zu erfüllen.

(2) Der Aufragnehmer legt die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben als richtig zugrunde. Eine Überprüfung der Richtigkeit im Ganzen erfolgt nicht, außer der Auftraggeber erteilt hierzu einen schriftlichen Auftrag, der auch gesondert zu vergüten ist.

(3) Der Auftragnehmer hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber hiervon schriftlich entbunden worden ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Vermögenschadenshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(6) Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass ihm zugeleitete Papiere oder Daten nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt auch für Telefaxe und E-Mails. Zum Schutz der überlassenen Dokumenten und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen.

(7) Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Informationen auszuüben. Er wird dabei von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern und soweit er Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeit feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche Unterlagen, die ihm im Zusammenhang seiner Tätigkeit übergeben worden sind, nach Beendigung dieses Vertrages unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer macht hier jedoch von seinem Zurückbehaltungsrecht für nicht gezahlte eigene Arbeitsergebnisse Gebrauch.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm überlassenen Buchhaltungsunterlagen des Auftraggebers zurückzubehalten, wenn dieser in Verzug hinsichtlich des Vergütungsanspruchs geraten ist.

b) Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

(2) Handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung ablehnen, wenn der Vertrag bereits beendet war und der Mangel erst im Nachhinein festgestellt wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Er verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.

(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

c) Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer hat die Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

§ 6 Mitwirkung von Erfüllungsgehilfen und Dritter

(1) Der Auftragnehmer ist berichtigt, zur Ausführung des Auftrags, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie außenstehende Dienstleistungsunternehmen (z.B. datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung datenverarbeitenden Unternehmen und anderen außerstehenden Dienstleistern hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 7 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragsgebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DSGVO erfüllt der Auftragnehmer durch Übermittlung weiterer Informationen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Pflichten aus der DSGVO und dem BDSG zu bestellen. Unterliegt der Datenschutzbeauftragte nicht bereits aus berufsrechtlichen Gründen der Verschwiegenheit, so verpflichtet der Auftragnehmer diesen auf das Datengeheimnis vor Aufnahme der Tätigkeit.

(3) Näheres ist in der Datenschutzerklärung geregelt.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und die ihm vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wurden bis zu einem Betrag von 25.000 EUR für den einzelnen Schadensfall. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein- und derselben Handlung ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(3) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird.

(4) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen wird nur gehaftet, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(5) Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer ausdrücklich einen Auftrag übernommen hat, zu dessen Erledigung die Anwendung ausländischen Rechts
erforderlich ist.

(6) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch solchen Dritten gegenüber die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 9 Vergütung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird frei vereinbart und unterliegt keiner gesetzlichen Regelung.

(2) Die im Rahmen des Auftrags anfallenden Tätigkeiten werden gemäß der vereinbarten Vergütungssätze abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde.

(3) Wird der Leistungsumfang des Auftragnehmers gemäß des Auftrags und der Vergütung überschritten und haben die Parteien über die Tätigkeiten des Auftragnehmers keine gesonderte Vergütungsregelung vereinbart, steht dem Auftragnehmer eine besondere Vergütung in Höhe von EUR 125,00 zu. Die Abrechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene oder voraussichtlich entstehende Vergütungssätze und Auslagen zu fordern. Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass der Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig eingeht, berechtigt, seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einzustellen. Von der beabsichtigten Einstellung der Tätigkeit ist der Auftraggeber frühzeitig zu informieren. Über die Einstellung der Tätigkeit selbst ist der Auftraggeber gesondert zu informieren. Die Textform ist ausreichend

(5) Die Gebührenrechnungen werden vom Auftragnehmer ausschließlich in elektronischer Form versendet. Sie sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(6) Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt für die Pre-Notification eine Frist von einem Tag. Der Zahlungspflichtige kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

(7) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe von Unterlagen verweigern, bis er wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Unterlagen nach den Umständen unangemessen ist.

(8) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(9) Der Auftraggeber ist nur dann zur Zurückbehaltung befugt, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

(10) Die Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers an eingetretene Änderungen der Verhältnisse erfolgt jeweils im Abstand von 12 Monaten oder ggf. auch unterjährig, falls sich die Umstände erheblich ändern sollten, wobei jeweils die Verhältnisse des unmittelbar vorausgehenden Kalenderjahres für die Anpassung maßgebend ist.

(11) Alle vereinbarten Vergütungen sind Nettoentgelte und verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

§ 10 Verzug

(1) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben.

(2) Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringende Dienstleistungen im Falle des Verzugs auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(3) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

§ 11 Beendigung des Vertrags / Kündigung

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne des §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe des §§ 626 ff. BGB gekündigt werden.

(3) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn sich der Auftraggeber mit der Entrichtung des vereinbarten Vorschusses oder der vereinbarten Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine in Verzug befindet sowie wenn nach zweimaligem Versuch keine Einigung bei Konditionsverhandlungen erzielt wurde. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungspflichten z.B. zur Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen trotz zweifacher Mahnung in Textform nicht nachkommt. Die Aufzählung wichtiger Gründe ist nicht abschließend.

(4) Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 12 Feststellung der Auftragsbeendigung

(1) Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber in Textform, telefonisch oder auf anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Kommunikationswegen unverzüglich mit.  

(2) Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder wenn der Auftraggeber einer Mitteilung gemäß nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht.

§ 13  Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

(1) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach dem Gesetz. Für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen bleibt der Vergütungsanspruch für den Auftragnehmer bestehen.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, über den Kündigungstermin hinaus tätig zu werden und Arbeiten fertig zu stellen, die er erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erledigen kann oder üblicherweise erledigt. Der Auftragnehmer kann solche Arbeiten jedoch unter Maßgabe von
§ 9 Abs. 3 dieser AGB weiterhin durchführen.

§ 14 Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Auftragnehmers stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe des Arbeitsergebnisses außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

§ 15  Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren

Der Auftragnehmer nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) nicht teil.

§ 16  Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

(2) Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Auftragnehmers, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 17  Gerichtstand

Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen ihnen als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Auftragnehmers als vereinbart.

§ 18  Schlussbestimmungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, die unwirksame Bestimmung, durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.

(3) Im Fall einer Regelungslücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck vereinbart worden wäre, hätte man die Regelungslücke im Vorhinein erkannt.

(4) Nebenabreden, Vertragsänderungen, Ergänzungen bedürfen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders bestimmt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Vereinbarung zur Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

Stand: 09.12.2024

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie gern als PDF-Dokument herunterladen.

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